Ohne erheblichen Mangel kein Rücktritt vom Kaufvertrag
Grundbedingung des Rücktrittsrechts beim Kauf eines gebrauchten oder neuen Autos ist, dass ein erheblicher Mangel an Ihrem Fahrzeug vorliegt. Oft reicht der gesunde Menschenverstand aus, um sagen zu können, inwieweit ein Mangel so prägend ist, dass es Ihnen nicht zumutbar ist, ihn einfach zu akzeptieren.
- Soweit die Tauglichkeit zum Gebrauch des Fahrzeuges nur in geringem Maß beeinträchtigt ist oder der Mangel von Ihnen selbst ohne großen Aufwand beseitigt werden kann, ist der Mangel unerheblich. Inwieweit ein solcher Mangel vorliegt, ist oft Gegenstand eines Sachverständigengutachtens und Anlass für streitige Auseinandersetzungen.
- Wenn Sie der Auffassung sind, es liege ein solcher erheblicher Mangel vor, müssen Sie den Mangel dem Verkäufer anzeigen. Der Verkäufer hat zweimal das Recht zur Nachbesserung. Er kann auch den beanstandeten Wagen zurücknehmen und Ihnen ein gleichwertiges Fahrzeug überlassen.
- Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt oder der Verkäufer jegliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung ablehnt, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag für Ihr Auto erklären.
- Alternativ können Sie statt des Rücktritts auch den Kaufpreis mindern. Der Minderwert richtet sich nach den Kosten, die für die Beseitigung des Mangels anfallen und dem dadurch oft entstehenden Minderwert des Fahrzeuges.
- Falls Sie sich für den Rücktritt vom Kaufvertrag entscheiden, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz Ihrer notwendigen Verwendungen. Dazu gehören beispielsweise die Reparaturkosten für einen defekten Reifen, nicht aber übliche Unterhaltskosten für Inspektion oder Verschleißerscheinungen.
Auto von privat meist ohne Gewährleistung
Wenn Sie das Auto von einem privaten Verkäufer gekauft haben, ist im Kaufvertrag normalerweise die Gewährleistungshaftung ausgeschlossen.
- Sie kaufen das Fahrzeug so, wie Sie es probegefahren und besichtigt haben. Allenfalls dann, wenn der private Verkäufer eine Garantie für ein bestimmtes Merkmal übernommen hat oder einen Fehler nachweislich arglistig nicht mitgeteilt hat, können Sie außer dem Minderungsanspruch auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
- Ihr Rücktrittsrecht besteht bis zu zwei Jahren nach dem Kauf. Es wird beim Kauf vom Händler meist auf ein Jahr verkürzt.