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Kaputtes Auto von Privat gekauft: Rückgaberecht geltend machen - so geht´s

Oft stellt sich der Mangel an einem Fahrzeug erst nach dem Kauf heraus. Wichtig ist dann, dass die Gewährleistungsrechte bei einem Kauf von privat nicht ausgeschlossen sind. In diesem Artikel verweisen wir oft auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Hier können Sie es erwerben: * - Werbelink/ bitte achten Sie darauf, dass Sie das richtige Produkt wählen

Ein kaputtes Auto wieder zurückgeben

  • Egal ob Sie ein kaputtes Auto von einem Händler oder von privat gekauft haben, der Verkäufer muss nach den gesetzlichen Regeln dafür einstehen, dass die verkaufte Sache u. a. frei von Sachmängeln ist, vgl. § 433 Abs. 1 BGB.
  • Das heißt, dass zum Beispiel das Auto, das Sie gekauft haben, zu dem Zeitpunkt Ihrer Inbesitznahme die vereinbarte Beschaffenheit haben muss. Eine solche Beschaffenheit wird jedoch bei einem privaten Autokauf meist nicht vereinbart sein.
  • Ein Sachmangel liegt jedoch auch dann vor, wenn sich die Sache nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet", vgl. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein Sachmangel würde also vorliegen, wenn Sie aufgrund defekter Bremsen nicht mit dem Auto fahren könnten.
  • Ist die von Ihnen erworbene Sache mangelhaft bzw. haben Sie ein kaputtes Auto gekauft, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann werden die gegenseitig bereits erbrachten Leistungen rückabgewickelt und Sie haben ein Rückgaberecht.
  • Zuvor müssten Sie dem Verkäufer gem. § 323 Abs. 1 BGB in der Regel die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Falls er also bereit ist, das Auto auf eigene Rechnung reparieren zu lassen, müssen Sie ihm die Möglichkeit dazu geben.

Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei Privatkauf

  • Ein Rückgaberecht können Sie jedoch dann nicht geltend machen, wenn die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen wurden. Einem Händler ist ein solcher Gewährleistungsausschluss nicht möglich, ein Privatverkäufer kann dies jedoch tun.
  • Bei einem privat gekauften Auto haben Sie daher möglicherweise die "Katze im Sack" gekauft. Sie sollten sich das Auto daher vor dem Kauf gründlich ansehen.
  • Sind die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen, sollten Sie die Frist für deren Geltendmachung beachten. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt sie zwei Jahre.
  • Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. Dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, die 30 Jahre beträgt. Im Zweifel müssten Sie das arglistige Verschweigen jedoch nachweisen, was sich in der Praxis oft als schwierig herausstellen dürfte.

Bei einem privaten Autokauf gilt es darauf zu achten, ob die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind oder nicht. Im letzteren Fall sollten Sie den Wagen gründlich unter die Lupe nehmen, bevor Sie sich zum Kauf entschließen.

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