Ein Autokauf über einen Händler scheint auf den ersten Blick im Hinblick auf Gewährleistungs- und Garantierechte günstiger zu sein als von privat. Viele Händler versuchen jedoch die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen, sodass Sie aufpassen sollten, ob Sie im Fall der Fälle überhaupt einen Gewährleistungsanspruch haben.
Autokauf beim Händler
- Wird ein Auto vom Autohändler "im Kundenauftrag" verkauft, dann bedeutet das meist, dass der Händler nicht Ihr eigentlicher Vertragspartner ist, sondern ein Privatverkauf vorliegt. Meist wird Ihnen der Autohändler auch ein entsprechendes Vertragsformular zur Unterzeichnung vorlegen.
- Ein solches "Agenturgeschäft", bei der die gesetzlichen Gewährleistungsrechte entsprechend einem Privatverkauf ausgeschlossen werden können, hat der BGH unter bestimmten Umständen für zulässig erklärt (s. BGH Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 175/04).
- Entscheidend hierfür ist, ob der Autohändler die finanziellen Risiken des Verkaufes trägt oder der Privateigentümer. Hat der Händler das Fahrzeug zum Beispiel schon vom Vorbesitzer in Zahlung genommen, dann ist er eher als Zwischenhändler zu betrachten und das Agenturgeschäft würde ein unzulässiges Umgehungsgeschäft darstellen. Die Gewährleistungsrechte könnten dann auch nicht ausgeschlossen werden.
Verkaufsangebote im Kundenauftrag
- Wenn Sie sich daher für ein Gebrauchtfahrzeug interessieren, das der Autohändler "im Kundenauftrag" verkauft, dann müssen Sie davon ausgehen, dass Sie bei später auftretenden Mängeln schlechte Karten haben.
- Prüfen Sie das Ihnen vorgelegte Vertragsformular genau und achten Sie darauf, ob hier die Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
- Sie könnten dann natürlich noch versuchen, mit dem Händler eine Gebrauchtwagengarantie auszuhandeln. Dazu wird dieser jedoch meist nicht bereit sein, da er sich ja von jeglicher Haftung frei halten will.
- Wenn Sie die Möglichkeit dazu haben, sollten Sie einen Gebrauchtwagen der oberen Preisklasse, der vom Autohändler "im Kundenauftrag" verkauft wird, in einer Werkstatt bzw. von einem Sachverständigen prüfen lassen.
- Wenn Sie nicht lieber gleich ein Fahrzeug kaufen, bei dem die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen sind, dann könnten Sie natürlich auch versuchen, den Preis für das "im Kundenauftrag" zum Verkauf stehende Fahrzeug noch herunterzuhandeln.
- Wenn der Händler von sich aus zum Handeln bereit ist, ohne Rücksprache mit dem Eigentümer zu treffen, könnte dies zudem ein Hinweis darauf sein, dass er das finanzielle Risiko des Verkaufes trägt und ein "Agenturgeschäft" damit gar nicht zulässig ist. Gut, wenn Sie dann bei der Preisverhandlung einen Zeugen dabei haben!