Der Einbau eines Austauschmotors ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein Austauschmotor ist im Regelfall ein eher wertbildendes Merkmal eines Fahrzeuges. Da er als Verschleißreparatur einzuordnen ist, stellt der Einbau grundsätzlich keinen Mangel dar, den ein Käufer beanstanden könnte. Je nach den Verkaufsumständen wird die Aussage eines Verkäufers von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Bei Autoverkauf zählt der Kenntnisstand der Verkäuferseite
- Ein Käufer möchte wissen, was an dem Fahrzeug verändert wurde. So empfiehlt sich, dass Sie als Verkäufer klarstellen, ob es sich tatsächlich um einen neuen Austauschmotor, einen gebrauchten Austauschmotor oder nur um einen generalüberholten Motor handelt.
- Wichtig ist auch, dass der Motor dem Fahrzeugmodell und der Betriebserlaubnis entspricht. Der Einbau eines Motors mit größerem Hubraum und einer höheren Leistung führt regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und ist immer hinweispflichtig. Kaufen Sie als Käufer in Kenntnis dieser Umstände das Fahrzeug, können Sie später damit keinen Mangel begründen.
- Allein der Umstand, dass ein älteres Fahrzeug nur wenig Kilometer auf dem Tacho aufweist, sollte für beide Parteien Anlass sein, den Umstand eines Austauschmotors anzusprechen.
- Für die Einstufung als Austauschmotor ist wesentlich, dass alle beweglichen Motorteile durch Neuteile ersetzt, diese serienmäßig hergestellt und neuwagengemäß überprüft wurden, eine Seriennummer eingeprägt und eine Garantieerklärung vergeben wurde.
- Diese Erwartung wird in der Regel aber nur an einen gewerblichen Verkäufer gestellt. Von einem privaten Verkäufer werden solche Detailkenntnisse nicht erwartet. Hier genügt der Hinweis, dass am Motor Veränderungen erfolgt sind.
Einen Austauschmotor gibt es in verschiedenen Varianten
- Ist im Kaufvertrag von einem Fahrzeug mit Originalmotor die Rede, beinhaltet dies die Aussage, dass das Fahrzeug mit einem vom Hersteller für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgestattet ist, die Betriebserlaubnis vorhanden ist und keine Veränderungen am Motor erfolgt sind, die ihn nicht mehr als den Motor erscheinen lassen, den der Hersteller eingebaut hat. Weitere Hinweise erübrigen sich in diesem Fall.
- Als privater Verkäufer können Sie zwar Ihre Gewährleistungshaftung im Kaufvertrag ausschließen. Sie müssen aber damit rechnen, dass der Käufer beim Einbau und Verschweigen eines Austauschmotors den Kaufvertrag anficht und rückabwickelt.
Beim Kauf von einem gewerblichen Händler kommt es darauf an, inwieweit der dem Käufer verschwiegene Einbau eines Austauschmotors nach den beschriebenen Aspekten als Mangel des Fahrzeuges zu bewerten ist.