Bei einem Privatverkauf Ihres Autos an einen anderen privaten Käufer fällt generell keine MwSt. bzw. Umsatzsteuer an. Dies gilt im übrigen für alle Gegenstände, die Sie von privat an privat verkaufen.
Ein Auto privat abgeben
- Wenn Sie Ihr Auto als Privatverkäufer einem anderen Privatmenschen zum Kauf anbieten, dann ist der Kaufpreis netto wie brutto und ohne MwSt. zu berechnen. Als Privatverkäufer unterliegen Sie nicht der Umsatzbesteuerung, nach der auf jeden getätigten Umsatz ein bestimmter Steuersatz anfällt.
- Auch wenn Sie Ihren privaten Pkw an einen Autohändler verkaufen oder dort in Zahlung geben, fällt für Sie keine Umsatzsteuer an bzw. müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen.
- Wenn ein Händler Ihr Auto angekauft hat, kann er möglicherweise seinerseits bei einem Wiederverkauf die sogenannte Differenzbesteuerung gem. § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) geltend machen.
- Als Händler bzw. Unternehmer muss er bei Umsätzen - auch bei einem Verkauf an privat - Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen. Bei der Differenzbesteuerung wird allerdings nur auf den Betrag Umsatzsteuer erhoben, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt, s. § 25a Abs. 3 UStG.
Die MwSt. als Unternehmer erheben
- Wenn Sie hingegen Unternehmer sind und beim Autohändler einen Gebrauchtwagen kaufen, sollte die Mehrwertsteuer von diesem extra ausgewiesen werden. Dann können Sie sie als gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen - ohne MwSt.-Ausweis ist dies nicht möglich.
- Wenn Sie als Händler den Gebrauchtwagen an einen Privaten weiterverkaufen, dann ist ein gesonderter Mehrwertsteuerausweis für diesen ohne Bedeutung, da er sich die gezahlte Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer nicht mit den selbst erhobenen Umsatzsteuern verrechnen kann.
Bei einem privaten Autoverkauf fällt generell keine MwSt. an. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie als Unternehmer neue oder gebrauchte Autos an Privatleute oder andere Unternehmer verkaufen.