Wenn der Händler Ihnen ein gebrauchtes Auto mit Mängeln verkauft hat
- Haben Sie, nachdem Sie das gebrauchte Auto vom Gebrauchtwagenhändler gekauft haben, Mängel (§ 434 BGB) entdeckt, kommt es zunächst darauf an, ob Ihnen diese Mängel bekannt waren. Ist dies der Fall, sind die Sachmängel Bestandteil des Vertrages geworden.** - Werbelink/ bitte achten Sie darauf, dass Sie das richtige Produkt wählen
- Wussten Sie nichts von den Mängeln, müssen Sie prüfen, ob Sie mit dem Händler einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, bevor Sie das Auto gekauft haben. Solche Klauseln sind regelmäßig wirksam, es sei denn, der Gebrauchtwagenhändler hat Eigenschaften zugesichert, die nicht gegeben sind. Darüber hinaus haftet der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschlusses, wenn er Sie arglistig getäuscht hat, also wenn wichtige wertbildende Faktoren verschwiegen bzw. auf Nachfrage anders dargestellt wurden.
- Eine Ausnahme gilt auch im Verbrauchsgüterkauf, wenn also Sie als Verbraucher (§ 13 BGB) ein (gebrauchtes) Fahrzeug von einem Unternehmer (§ 14 BGB) kaufen. Hier ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss nicht zulässig (§ 475 BGB). Außerdem darf die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nur auf 1 Jahr verkürzt werden.
- Treten beim Verbrauchsgüterkauf Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des gebrauchten Autos in Erscheinung, so gilt die Vermutung, dass sie schon bei der Übergabe vorlagen. In dem Fall muss der Verkäufer (Unternehmer) beweisen, dass dies nicht so war (sog. Beweislastumkehr, § 476 BGB).
- Ist das von Ihnen gekaufte Fahrzeug mangelbehaftet und wurde die Gewährleistung nicht (wirksam) ausgeschlossen, hat der Händler zunächst das Recht, nachzuerfüllen. Dabei können Sie entscheiden, ob ein neues Auto geliefert oder beim gekauften Wagen nachgebessert werden soll. Bei Gebrauchtwagen hat der Verkäufer aufgrund der Individualität des Wagens (Kaufvertrag über ein bestimmtes Auto) regelmäßig auf seine Kosten nachzubessern.
- Ist die Nachbesserung gescheitert oder hat der Händler die Nachbesserung verweigert bzw. innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nicht nacherfüllt, können Sie vom Vertrag zurücktreten (Rückabwicklung Fahrzeug gegen Geld) bzw. den Kaufpreis mindern (vgl. § 441 BGB) oder Schadensersatz für die Mängel verlangen. Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie gegen den Verkäufer vorgehen sollen, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.