Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist nur erlaubt, wenn der Verkäufer beim Fahrzeugverkauf als Privatperson handeln.
Beweislast liegt vorab beim Gebrauchtwagenhändler
- Beim Verbrauchsgüterkauf, also einem Verkauf von einem Gebrauchtwarenhändler an einen privaten Käufer, ist der Händler in der Gewährleistung. Tritt ein Mangel binnen sechs Monate nach der Übergabe des Gebrauchtfahrzeuges auf, so wird zulasten des Händlers vermutet, dass das Fahrzeug schon fehlerhaft war, als es übergeben wurde.
- In dieser Zeit muss Ihnen der Gebrauchtwagenhändler, wenn er sich von seiner Haftung befreien will, belegen, dass der Fehler aufgetreten ist, nachdem Sie das Fahrzeug übernommen haben. Nach sechs Monaten sind dann Sie als Käufer in der Beweispflicht. Sie müssten muss dann auch beweisen, dass es sich nicht um einen zu Ihren Lasten gehenden Verschleißschaden handelt.
- Der Gebrauchtwagenhändler kann im Kaufvertrag allenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen.
- Der Händler haftet für die vereinbarte Beschaffenheit. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, zu welchem Zweck das Fahrzeug nach Ihrer zum Ausdruck gebrachten Vorstellung verwendet werden sollte. Haben Sie sich dazu nicht geäußert, wird davon ausgegangen, zu welchem Zweck das Fahrzeug üblicherweise im täglichen Gebrauch verwendet wird. Vertragsklauseln "gekauft wie gesehen" sind daher meist nichtig.
Rechte des Käufers auf Gewährleistung
- Hat das Fahrzeug einen dem Händler zurechenbaren Mangel, können Sie zunächst Nachbesserung verlangen.
- Ist diese nicht möglich, fordern Sie den Händler zur Lieferung eines vergleichbaren mangelfreien Fahrzeuges auf.
- Verweigert der Händler die Nachbesserung oder Nachlieferung oder ist diese unmöglich oder schlägt ebenfalls fehl, stehen Ihnen die Rechte auf Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz zu.
- Allerdings bleibt Ihnen ein Rücktrittsrecht verwehrt, wenn der Mangel unerheblich ist. Hier können Sie lediglich Minderung oder Schadensersatz fordern.
- Bei einem Gebrauchtwagenkauf hängt die Erheblichkeit des Mangels davon ab, mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Erst bei einem erheblichen Mangel dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Hat der Gebrauchtwagenhändler den Mangel gekannt, beispielsweise einen Unfallschaden verschwiegen oder den Tachostand manipuliert, können Sie auch noch zusätzlich Schadensersatz verlangen. Zur Beweisführung und Beweissicherung empfiehlt es sich, ein Sachverständigengutachten einzuholen.