Als privater Verkäufer müssen Sie das Fahrzeug nicht auf äußerlich nicht erkennbare Mängel untersuchen.
- Wenn Sie Angaben über Kilometerleistung, Einbau von Ersatzteilen, Motorleistung und andere Merkmale machen, sichern Sie eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeuges zu oder erklären gar eine Garantie, wenn der Käufer zu erkennen gibt, dass er Wert darauf legt und Ihre Angaben im Kaufvertrag dokumentiert.
- Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss mit Verschleißerscheinungen und Abnutzung durch Materialalterung rechnen, ebenso mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit und mit noch nicht zutage getretenen Verschleißerscheinungen, die erst durch die weitere Nutzung zur Funktionsunfähigkeit des Fahrzeugs führen können, sofern das Verschleißteil nicht ersetzt wird.
Die private Sachmängelhaftung richtig gestalten
Ihre Haftung bestimmt sich danach, was im Kaufvertrag vereinbart wird.
- Soweit Sie für ein bestimmtes Merkmal eine Garantie abgeben, können Sie sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Eine solche "Beschaffenheitsgarantie" liegt vor, wenn Sie dafür einstehen wollen, dass dieses Merkmal vorhanden ist, etwa weil der Käufer die Bedeutung für seine Kaufentscheidung besonders herausstellt.
- Das Wort "Garantie" muss dabei nicht benutzt werden. Es kommt darauf an, wie der Käufer aus seiner Sicht Ihre Zusicherung vernünftigerweise verstehen darf. Wenn Sie der Käufer nach Merkmalen fragt, die für die Bestimmung des Kaufpreises wesentlich sind, gilt die Angabe von Laufleistung und Zahl der Vorbesitzer oder Unfallfreiheit als Zusicherung oder Garantieerklärung. Erklärungen im Verkaufsgespräch, die keinen Niederschlag im Kaufvertrag finden, begründen keine Garantiehaftung.
- Hatte das Fahrzeug einen über eine Bagatelle hinausgehenden Unfallschaden, müssen Sie den Käufer darauf hinweisen. Ihre Erklärungen können sich natürlich nur auf die Kenntnisse in Ihrer Besitzzeit beziehen. Sie dürfen einen Unfallschaden auch nicht verharmlosen, da Sie dann arglistig handeln.
Sich bei Gebrauchtwagen auf Beschaffenheitsangaben beschränken
- Wenn Sie Ihre Sachmängelhaftung also möglichst weitgehend vermeiden wollen, sollten Sie sich auf die reinen Beschaffenheitsangaben des Fahrzeuges, wie Baujahr, Erstzulassung, Kilometerstand, Typ beschränken und nichts, vor allem nicht zu Werbezwecken, zusichern, was Sie nicht sicher wissen. Stellen Sie bei einem Vorbesitzer am besten klar, dass sich Ihre Angaben nur auf Ihre Besitzzeit beziehen.
- Wenn Sie einen Formularvertrag benutzen, achten Sie darauf, dass dort oft ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vorgesehen ist, der in dieser Form unwirksam sein dürfte. Ein Gewährleistungsausschluss greift nämlich nur, wenn nicht auch die Haftung für grobes Verschulden oder Personenschäden ausgeschlossen ist.
- Als privater Verkäufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens haften Sie auch für Personenschäden, die nicht formularmäßig ausgeschlossen werden können (Beispiel: Sie verkaufen wohl wissend ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug, mit dem der Käufer verunfallt), ebenso wenn Sie einen Mangel in grob fahrlässiger Weise verschuldet haben.
- Dies kann der Fall sein, wenn Sie das Fahrzeug selbst von einem Vorbesitzer gekauft haben und anhand des Kilometerstandes und des Zustandes des Fahrzeuges davon ausgehen mussten, dass die Angaben Ihres Verkäufers zur Fahrleistung oder Nichteinbau eines Austauschmotors unmöglich der Wirklichkeit entsprechen konnten.
Eine individuelle, am besten handschriftliche Vereinbarung zum Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung für Ihren Gebrauchtwagen ist hingegen erlaubt. Insoweit können Sie sich an den Angaben in einem Mustervertrag orientieren.