Ansprüche des Geschädigten in der Autoversicherung
Wenn Sie der Geschädigte sind, Ihnen zum Beispiel jemand in Ihr parkendes Auto gefahren ist und sich dann vom Unfallort entfernt hat, also Fahrerflucht begangen wurde, haben Sie folgende Möglichkeiten den Schaden ersetzt zu bekommen.
- Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Vollkaskoversicherung und erstatten Anzeige gegen Unbekannt. Da viele Autoversicherungen einen Unterschied zwischen Schäden durch Vandalismus und Fahrerflucht machen, müssen Sie im Zweifel beweisen können, dass es kein Vandalismus war.
- Sie haben Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens. Sofern sich der Täter ermitteln lässt, machen Sie Ihre Ansprüchen gegen diesen geltend. Sie haben Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens, diese Ansprüche übersteigen das, was Sie von Ihrer Vollkasko zu bekommen hätten.
- Auch wenn der Verursacher durch sein Handeln seinen Versicherungsschutz verloren hat, muss seine Autoversicherung Ihren Schaden ersetzen. Machen Sie diesen am besten über einen Anwalt geltend.
- Nur wenn der Wagen, durch den der Schadenverursacher schuldig geworden ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, sollten Sie den Schaden durch Ihre Autoversicherung regulieren lassen. Es kommt übrigens tatsächlich nur auf das Fahrzeug an, durch welches der Schaden entstand. Sein Halter haftet, wer das Fahrzeug fuhr, kann für Sie egal sein.
- Die Feststellung der Schadenhöhe wird im Fall, dass Sie über die Kasko-Autoversicherung regulieren müssen, von Ihrer Versicherung gemäß den Vetragsbedingungen vorgenommen.
Ansprüche des Schädigers bei Fahrerflucht
Da der Halter des Fahrers bei Fahrerflucht in der Regel seine Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung verliert und seitens der Haftpflichtversicherung in Regress genommen wird, kommt es darauf an, ob Sie als Halter für die Fahrerflucht verantwortlich zu machen sind.
- Wenn Sie Halter und Fahrer sind, tragen Sie alleine die Verantwortung - Ihre Schuld, Ihr Schaden, Ihre Kosten.
- Wenn Sie als Fahrer eines fremden Fahrzeuges den Schaden verursacht haben und Fahrerflucht begangen haben, kann der Halter Sie in Regress nehmen, ebenso dessen Autoversicherung, was den Fremdschaden betrifft.
- Als Halter eines Fahrzeuges, mit dem ein Fahrer unterwegs war, der Fahrerflucht begangen hat, kommt es darauf an, ob Sie für die Fahrt verantwortlich waren. Im Falle, dass Ihnen das Fahrzeug vom Fahrer entwendet worden ist, muss Ihre Autoversicherung sowohl den eigenen Schaden als auch den Fremdschaden übernehmen und kann Sie nicht in Regress nehmen.